Gesetz über den berufsmässigen Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) sowie zugehöriger Verordnung (PTLV)

Am 5. April 2019 beschloss der Kantonsrat nach zahlreichen Sitzungen das neue PTLG. Das Volk sagte am 9. Februar 2020 mit 52.6 % Ja zum neuen Taxigesetz (PTLG) im Kanton Zürich (siehe dazu auch die damalige Pressemitteilung der TSZ). In der Folge wurden zahlreiche Beschwerden gegen das neue Gesetz eingereicht, welche vom kantonalen Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht am 25. März 2021 abgewiesen wurden. (siehe Text unten). Das Gesetz ist ein erster guter Anfang, es muss jedoch auf allen Stufen weiterentwickelt werden. Zunächst durch Ausarbeitung einer zugehörigen Verordnung (PTLV) sowie falls nötig, durch Ausführungsbestimmungen. Beide sollen per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden.


unsere Meinung

Beschwerde gegen das PTLG am 25. März 2021 vom Bundesgericht abgewiesen

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. März 2021 entschieden und dieser unnötigen Beschwerde, wie von der Taxi Sektion Zürich (TSZ) erwartet, «den Stecker gezogen» und sie abgewiesen.
In der Urteilsbegründung heisst es, die Vorschriften seien keineswegs bundesrechtswidrig und Kantone und Gemeinden hätten das Recht, gewerbepolizeiliche Vorschriften für das Taxigewerbe und andere Formen von «Riding on demand» zu erlassen. «Allein der Umstand, dass der Bund die Kompetenzen hat, den Strassenverkehr zu regeln, hindert die Kantone nicht daran, im öffentlichen Interesse der Sicherheit Regeln aufzustellen, welche andere Bereiche wie etwa den Beruf von Limousinenchauffeuren betreffen.». Das Bundesgericht stellt sich auch hinter die Plakettenpflicht für Limousinen wie jene von Uber. Dies diene letztlich dem Schutz der Kundschaft vor Missbrauch und der Sicherheit beim Personentransport. Zudem sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass allein eine Plakette auf dem Auto private Limousinendienste verunmöglichen würde, weil das Diskretionsbedürfnis der Kundschaft tangiert sei. Schliesslich sieht das Bundesgericht auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, wenn die Kantone das Taxiwesen unterschiedlich regelten. Das sei in einem föderalistischen Staat wie der Schweiz systembedingt.
Das war so deutlich, dass sich frägt, ob es sinnvoll war, einen simplen MLaw und «Streithammel», der sich gerne allen möglichen Streitigkeiten annimmt (siehe «Zürcher Bote» vor einem Jahr, wo er wiederholt Fälle suchte), mit einer Verfassungsbeschwerde zu beauftragen, anstatt wenigstens einen Verfassungsrechtler zu beauftragen. Die Frage ist nun klar und deutlich beantwortet. Wir danken dem Bundesgericht dafür.

Korrespondez und Grundlagen

Hier finden Sie unsere Korrespondenz mit Behörden und anderen Stellen in Zusammenhang mit der bevorstehenden Einführung des PTLG sowie alle relevanten Grundlagen.