Gesetz über den berufsmässigen Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) sowie zugehörige Verordnung (PTLV)

Am 5. April 2019 beschloss der Kantonsrat nach zahlreichen Sitzungen das neue PTLG. Das Volk sagte am 9. Februar 2020 mit 52.6 % Ja zum neuen Taxigesetz (PTLG) im Kanton Zürich (siehe dazu auch die damalige Pressemitteilung der TSZ). In der Folge wurden zahlreiche Beschwerden gegen das neue Gesetz eingereicht, welche vom kantonalen Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht am 25. März 2021 abgewiesen wurden. (siehe Text unten). Das Gesetz ist ein erster guter Anfang, es muss jedoch auf allen Stufen weiterentwickelt werden. Zunächst durch Ausarbeitung einer zugehörigen Verordnung (PTLV) sowie falls nötig, durch Ausführungsbestimmungen. Gesetz und Verordnung wie auch die Reglemente sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Gesetz (PTLG)

Das Gesetz (PTLG) wurde per Regierungsratsbeschluss Nr. 1131/2023 auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.

Verordnung (PTLV) und KOBV

In der Folge erging der Beschluss der Regierung über die Verordnung zum PTLG, die sog. PTLV sowie die Anpassung der Ordnungsbussentarife.

Reglemente

Bislang gibt es zwei Reglemente, eines zur neuen kantonalen Taxi(kenn)lampe und eines zur kant. Limousinenplakette. Ebenfalls gibt es ein Schreiben an das zuständige Amt, den Vollzug betr. Taxilampe zu regeln.


unsere Meinung

Die TSZ hält fest, dass wir PTLG und PTLV als dringend notwendige Regulatorien der gesamten Taxi- und Limousinenbranche im Kanton Zürich halten. Das speditive Vorgehen der Volkswirtschaftsdirektion (VD) nach der Beilegung der Rechtsstreitigkeiten begrüssen wir, ebenso die Möglichkeit zur Mitwirkung. Die Branche konnte in drei Soundingboard Meetings ihre Haltung vertreten, ebenso in der Vernehmlassungsantwort (sog. Mitwirkung). Letztere fiel unserseits so scharf aus, weil wir die Konturen unserer Antwort schärfen wollten, damit Diskrepanzen zwischen unserer Vorstellung und dem Entwurf so deutlich wie möglich wurden und allfällige Änderungen noch zugefügt werden könnten. So ging es zB. um das Anwerbeverbot für Taxis in der Pause auf weissem Parkplatz, das so nicht umsetzbar erschien, weshalb wir eine Änderung verlangten. Wir sind uns bewusst, dass es für die Juristinnen des Generalsekretariats der VD in einem ihnen bisher unbekannten Gebiet der absolut heterogenen Taxi- und Limousinen-Branche als ausserordentlich herausfordernd bezeichnet werden muss, solch ein Verordnungsentwurf zu entwerfen. Daher danken wir den Juristinnen des Generalsekretariats, die uns genau zugehört haben, für ihre umfangreiche Arbeit und hoffen natürlich, dass unsere und andere Änderungsvorschläge so weit wie möglich berücksichtigt würden. 


Beschwerde gegen das PTLG am 25. März 2021 vom Bundesgericht abgewiesen

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. März 2021 entschieden und dieser unnötigen Beschwerde, wie von der Taxi Sektion Zürich (TSZ) erwartet, «den Stecker gezogen» und sie abgewiesen.
In der Urteilsbegründung heisst es, die Vorschriften seien keineswegs bundesrechtswidrig und Kantone und Gemeinden hätten das Recht, gewerbepolizeiliche Vorschriften für das Taxigewerbe und andere Formen von «Riding on demand» zu erlassen. «Allein der Umstand, dass der Bund die Kompetenzen hat, den Strassenverkehr zu regeln, hindert die Kantone nicht daran, im öffentlichen Interesse der Sicherheit Regeln aufzustellen, welche andere Bereiche wie etwa den Beruf von Limousinenchauffeuren betreffen.». Das Bundesgericht stellt sich auch hinter die Plakettenpflicht für Limousinen wie jene von Uber. Dies diene letztlich dem Schutz der Kundschaft vor Missbrauch und der Sicherheit beim Personentransport. Zudem sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass allein eine Plakette auf dem Auto private Limousinendienste verunmöglichen würde, weil das Diskretionsbedürfnis der Kundschaft tangiert sei. Schliesslich sieht das Bundesgericht auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, wenn die Kantone das Taxiwesen unterschiedlich regelten. Das sei in einem föderalistischen Staat wie der Schweiz systembedingt.
Das war so deutlich, dass sich frägt, ob es sinnvoll war, einen simplen MLaw und «Streithammel», der sich gerne allen möglichen Streitigkeiten annimmt (siehe «Zürcher Bote» vor einem Jahr, wo er wiederholt Fälle suchte), mit einer Verfassungsbeschwerde zu beauftragen, anstatt wenigstens einen Verfassungsrechtler zu beauftragen. Die Frage ist nun klar und deutlich beantwortet. Wir danken dem Bundesgericht dafür.


Korrespondez vor Einführung PTLG/PTLV

Hier finden Sie unsere Korrespondenz mit Behörden und anderen Stellen in Zusammenhang mit der Einführung des PTLG sowie alle relevanten Grundlagen.